eco wirtschaftstreuhand steuerberatung – ecostb gmbh

Sie sind hier:

Checkliste Leasing eines Autos aus einem EU-Staat

Die Checkliste berücksichtigt jenes Leasing, bei dem der Leasinggeber seinen Sitz in einem EU-Staat hat. Die Ausführungen gelten für die langfristige Vermietung und nur für den Unternehmer.

1. Schritt: Rechnung/Umsatzsteuer/Vorsteuer

Hat das ausländische Leasingunternehmen keinen Sitz im Inland oder keine Betriebsstätte, die an der Erbringung der Leistung beteiligt ist, muss die Rechnung ohne Umsatzsteuer ausgestellt werden.

Die Steuerschuld geht auf den Leasingempfänger über (Reverse Charge).

Der österreichische Unternehmer hat dann 20 % Umsatzsteuer an das österreichische Finanzamt abzuführen. Diese Umsatzsteuer kann sich der Unternehmer im Regelfall bei Pkw Leasing nicht wieder abziehen.

Er kann die an das Finanzamt abgeführte USt als Vorsteuer nur dann wieder abziehen, wenn es sich um ein VSt-abzugsberechtigtes Fahrzeug (siehe Liste der VSt-abzugsberechtigten Kfz) handelt oder wenn eine begünstigte Verwendung (Fahrschulkraftfahrzeug, Vorführkraftfahrzeug, Fahrzeug, das ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt ist, Kraftfahrzeug, das mindestens zu 80 % dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder Vermietung dient) vorliegt.

Das Recht auf Vorsteuerabzug besteht auch für bestimmte unternehmerisch genutzte Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen ohne CO2-Ausstoß (z. B. Elektrokraftfahrzeuge) ausgedehnt. Der volle Vorsteuerabzug steht zu, wenn die Anschaffungskosten € 40.000,00 nicht übersteigen. Für jene Pkw, deren Anschaffungskosten überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben darstellen (Anschaffungskosten über € 80.000,00) entfällt der Vorsteuerabzug zur Gänze.

Kurz- oder langfristige Vermietung?

Laut den Umsatzsteuer Richtlinien ist für die Unterscheidung, ob eine kurz- oder eine langfristige Vermietung vorliegt, die tatsächliche Nutzungsdauer des Beförderungsmittels maßgebend, auch wenn die vertraglich vereinbarte Laufzeit davon abweicht.

Kurzfristige Vermietung (bis 30 Tage): Bei der kurzfristigen Vermietung wird der Leistungsort danach bestimmt, wo das Beförderungsmittel dem Leistungsempfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird.

nach oben

2. Schritt: Zulassung

Sie benötigen:

Amtlichen Lichtbildausweis, Antragsformular, Typenschein bzw. Bestätigung der Prüfstelle bzw. Einzelgenehmigung bzw. gültige Übereinstimmungserklärung, Kaufvertrag, Versicherungsbestätigung, Meldezettel, Finanzamtsbestätigung (Nova bezahlt). Hinweis zur Finanzamtsbestätigung: Die Bestätigung wird erst nach Bezahlung der vorläufigen NoVA ausgestellt.

Die Überführung nach Österreich, die Abfuhr der NoVA und die Typisierung werden in aller Regel durch den Leasinggeber durchgeführt.

nach oben

Stand: 1. Jänner 2024

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Funktionen

Servicebox

eco wirtschaftstreuhand steuerberatung – ecostb gmbh Hietzinger Hauptstraße 122 1130 Wien Tel.: +43 (0)1 879 9003 Fax.: DW 280

tullner steuerberatung Nussallee 9 3430 Tulln Tel.: +43 (0)2272 62865 Fax.: DW 380

Datenschutz

Autor

by atikon

hCards

Logo von eco wirtschaftstreuhand steuerberatung – ecostb gmbh
eco wirtschaftstreuhand steuerberatung – ecostb gmbh, work: Hietzinger Hauptstraße 122, 1130 Wien, Österreich, work: +43 (0)1 879 9003, fax: +43 (0)1 879 9003 - 280

hCards

Logo von tullner steuerberatung
tullner steuerberatung, work: Nussallee 9, 3430 Tulln an der Donau, Österreich, work: +43 (0)2272 62865, fax: +43 (0)2272 62865 - 380

hCards

Logo von tullner steuerberatung
tullner steuerberatung, work: Hietzinger Hauptstraße 122, 1130 Wien, Österreich, work: +43 (0)1 879 9003, fax: +43 (0)1 879 9003 - 280

Logo von Atikon
Atikon, work: Kornstraße 15, 4060 Leonding, Österreich, work: +43 732 611266 0, fax: +43 732 611266 20