eco wirtschaftstreuhand steuerberatung – ecostb gmbh

Sie sind hier:

Steuernews für Klienten

Welche Änderungen gibt es bei Stipendien?

Welche Änderungen gibt es bei Stipendien?

Das Abgabenänderungsgesetz 2016 brachte mit Anfang des Jahres Neuerungen zum komplexen Thema der Besteuerung von Stipendien.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes sind Stipendien, die während eines Dienstverhältnisses zu einer Universität gewährt werden, steuerpflichtig. Außerhalb eines Dienstverhältnisses sah der VwGH bisher ein Dissertationsstipendium aber als nicht steuerbar an.

Aus Sicht des Gesetzgebers führte dies sachlich zu nicht gerechtfertigten Verzerrungen und daher machte er durch eine Änderung des Einkommensteuergesetzes bestimmte Stipendien steuerpflichtig.

Welche Stipendien sind von der Änderung betroffen?

Ein Stipendium im Sinne der neuen Bestimmung ist als eine finanzielle Unterstützung anzusehen, die an eine Person deshalb gegeben wird, damit sie sich einer freiberuflichen Tätigkeit (wissenschaftlich, künstlerisch, schriftstellerisch, unterrichtend oder erziehend) widmen kann.

Das Stipendium

  • muss einen wirtschaftlichen Einkommensersatz darstellen. Das ist jedenfalls nicht gegeben, wenn das Stipendium jährlich nicht höher ist als die Höchststudienbeihilfe für Selbsterhalter
  • darf keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit darstellen

Die neue Bestimmung bezieht sich auf freiberufliche Tätigkeiten (vor allem wissenschaftliche). Dies betrifft unter anderem Dissertationsstipendien, Habilitationsstipendien, Forschungsstipendien für Wissenschaftler.

Was ist nicht umfasst?

Nicht umfasst von der neuen Regelung sind nach den erläuternden Bemerkungen:

  • Preise, insbesondere für wissenschaftliche Arbeiten. Sie dienen der Würdigung des Empfängers oder seiner Leistung und stellen keinen Einkommensersatz dar. Dies gilt auch für Leistungsstipendien.
  • Einmalige Zuwendungen in Form von „Stipendien“, die außerhalb einer bestehenden Einkunftsquelle geleistet werden und lediglich Kosten abgelten, aber keinen Einkommensersatz darstellen (z. B. die Abgeltung von Aufwendungen für Fachliteratur, Materialien, Reisen etc.).

Auch bleiben z. B. die Befreiungen für Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz und dem Schülerbeihilfegesetz sowie die Befreiungen nach dem Kunstförderungsgesetz davon unberührt.

Steuerbefreiung

Die neue Regelung wurde auch ergänzt um eine explizite Befreiung von Stipendien

  • die Wissenschaft und Forschung im Inland fördern,
  • wenn diese keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind und
  • für den Stipendienbezieher keine Steuererklärungspflicht vorliegt.

Die neue Steuerbefreiung hat im Wesentlichen Auswirkung auf die Sozialversicherungspflicht dieser Stipendien.

Stand: 29. Mai 2017

Bild: VadimGuzhva - Fotolia.com

Weitere Artikel der Ausgabe Juni 2017:

Funktionen

Servicebox

eco wirtschaftstreuhand steuerberatung – ecostb gmbh Hietzinger Hauptstraße 122 1130 Wien Tel.: +43 (0)1 879 9003 Fax.: DW 280

tullner steuerberatung Nussallee 9 3430 Tulln Tel.: +43 (0)2272 62865 Fax.: DW 380

Datenschutz

Autor

by atikon

hCards

Logo von eco wirtschaftstreuhand steuerberatung – ecostb gmbh
eco wirtschaftstreuhand steuerberatung – ecostb gmbh, work: Hietzinger Hauptstraße 122, 1130 Wien, Österreich, work: +43 (0)1 879 9003, fax: +43 (0)1 879 9003 - 280

hCards

Logo von tullner steuerberatung
tullner steuerberatung, work: Nussallee 9, 3430 Tulln an der Donau, Österreich, work: +43 (0)2272 62865, fax: +43 (0)2272 62865 - 380

hCards

Logo von tullner steuerberatung
tullner steuerberatung, work: Hietzinger Hauptstraße 122, 1130 Wien, Österreich, work: +43 (0)1 879 9003, fax: +43 (0)1 879 9003 - 280

Logo von Atikon
Atikon, work: Kornstraße 15, 4060 Leonding, Österreich, work: +43 732 611266 0, fax: +43 732 611266 20