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RECHT: Betriebsurlaub

Sehr oft fällt das in die Weihnachts- oder Sommerzeit. Diese Betriebsurlaubszeiten müssen aber im Arbeitsvertrag festgelegt sein oder direkt zwischen Arbeitgeber und -nehmer vereinbart werden. Ihr Chef kann nicht einseitig von heute auf morgen einen Betriebsurlaub vorschreiben – Sie müssen dem Urlaubsverbrauch auch zustimmen. Wenn Sie Ihr Vorgesetzter „zwangsbeurlauben“ würde und dies unter Ihrem Protest geschieht, bleibt Ihr aktueller gesetzlicher Urlaubsanspruch bestehen. Das heißt, Sie haben zwar Urlaub gehabt, aber es werden Ihnen keine Tage abgezogen. Ähnliches gilt umgekehrt: Sie können sich nicht einfach eigenmächtig Urlaub nehmen. Wenn betriebliche Gründe gegen den von Ihnen gewählten Zeitpunkt sprechen, kann Ihr Vorgesetzter den Urlaub auch verweigern.

Im Idealfall: Kompromisse

Das Zustandekommen von Urlaub bestimmt sich aus einerseits den Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers und andererseits den betrieblichen Erfordernissen. Der Arbeitgeber hat darüber hinaus das Recht, Sie anzuweisen, Ihren Urlaub im jeweiligen Kalenderjahr zu verbrauchen. Tipp: Generell ist es empfehlenswert, sich in Hinblick auf den Urlaubstermin mit dem Arbeitgeber möglichst zu einigen. Es hat auch für einen selbst wenig Erholungswert, wenn zum Beispiel keine Vertretung für die Urlaubszeit da ist oder man nach der Rückkehr vor Bergen von Arbeit steht.

Stand: Februar 2011

Bild: Markus Stadler - Fotolia.com

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