eco wirtschaftstreuhand steuerberatung – ecostb gmbh

Sie sind hier:

Steuernews für Ärzte

Verluste bei Vermietung und beim Verkauf von Immobilien im Privatvermögen

Verluste bei Vermietung und beim Verkauf von Immobilien im Privatvermögen

Treten bei Ihrer Vermietung vorübergehend Verluste auf, so können Sie diese Verluste grundsätzlich im gleichen Jahr mit anderen positiven Einkünften (z. B. aus Ihrem Betrieb oder Ihrem Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit) verrechnen und sparen damit Einkommensteuer.

Sollten Sie neben den Vermietungseinkünften keine positiven Einkünfte haben, so sind Ihre Verluste aus Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verloren, da sie nicht in das Folgejahr vortragsfähig sind.

Achtung: Bei dauernden Verlusten prüft die Finanz, ob Sie mit Ihrer Vermietung überhaupt Einkünfte erzielen wollen oder ob es sich um eine sogenannte „Liebhaberei“ handelt. Dies ist dann mit Rentabilitäts- bzw. Prognoserechnungen zu widerlegen. Werden Ihre negativen Einkünfte aus Vermietung als Liebhaberei eingestuft, so können Sie die angefallenen Verluste nicht mehr mit positiven Einkünften verrechnen.

Kommt es beim Verkauf von privaten Grundstücken im Kalenderjahr zu einem Gesamtverlust (der Verlust aus einem Grundstücksverkauf ist zuerst mit dem Gewinn aus einem allfälligen weiteren Grundstücksverkauf auszugleichen), so ist seit 2016 wie folgt vorzugehen:

60 % der Verluste können aufgeteilt auf 15 Jahre mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ausgeglichen werden. Statt der Verteilung auf 15 Jahre, können die 60 % vom Verlust auch auf Antrag sofort im Entstehungsjahr ausgeglichen werden. Diese Regelung gilt auch, wenn die Einkünfte mit dem Einkommensteuertarif besteuert werden (Option zur Regelbesteuerung).

Ab der Veranlagung 2018 wurde die Möglichkeit, Verluste aus privaten Grundstücksverkäufen mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auszugleichen, eingeschränkt. Die Verrechnung der Verluste ist nur mehr mit Einkünften aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Einkünften aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen möglich.

Bei Verlusten aus betrieblichen Grundstücksverkäufen gelten andere Regelungen.

Stand: 27. Mai 2019

Bild: red150770 - stock.adobe.com

Weitere Artikel der Ausgabe Sommer 2019:

Funktionen

Servicebox

eco wirtschaftstreuhand steuerberatung – ecostb gmbh Hietzinger Hauptstraße 122 1130 Wien Tel.: +43 (0)1 879 9003 Fax.: DW 280

tullner steuerberatung Nussallee 9 3430 Tulln Tel.: +43 (0)2272 62865 Fax.: DW 380

Datenschutz

Autor

by atikon

hCards

Logo von eco wirtschaftstreuhand steuerberatung – ecostb gmbh
eco wirtschaftstreuhand steuerberatung – ecostb gmbh, work: Hietzinger Hauptstraße 122, 1130 Wien, Österreich, work: +43 (0)1 879 9003, fax: +43 (0)1 879 9003 - 280

hCards

Logo von tullner steuerberatung
tullner steuerberatung, work: Nussallee 9, 3430 Tulln an der Donau, Österreich, work: +43 (0)2272 62865, fax: +43 (0)2272 62865 - 380

hCards

Logo von tullner steuerberatung
tullner steuerberatung, work: Hietzinger Hauptstraße 122, 1130 Wien, Österreich, work: +43 (0)1 879 9003, fax: +43 (0)1 879 9003 - 280

Logo von Atikon
Atikon, work: Kornstraße 15, 4060 Leonding, Österreich, work: +43 732 611266 0, fax: +43 732 611266 20