eco wirtschaftstreuhand steuerberatung – ecostb gmbh

Sie sind hier:

Steuernews für Ärzte

Sind alternative Heilbehandlungen als außergewöhnliche Belastungen absetzbar?

Sind alternative Heilbehandlungen als außergewöhnliche Belastungen absetzbar?

Außergewöhnliche Belastungen

Außergewöhnliche Belastungen mindern die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer. Die Belastung muss nicht nur außergewöhnlich, sondern auch zwangsläufig sein und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. In der Regel besteht ein Selbstbehalt. Krankheitskosten sind typische außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt.

Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts (BFG)

Der Steuerpflichtige war an Krebs erkrankt. Er begehrte den Abzug als außergewöhnliche Belastung der Kosten einer in Österreich nicht zugelassenen alternativen Heilbehandlung durch einen deutschen Heilpraktiker zur Stärkung des Immunsystems begleitend zur Krebsbehandlung. Das verweigerte ihm das Finanzamt, was er mit einer Beschwerde an das BFG bekämpfte.

Medizinisch indizierte alternativmedizinische Heilbehandlung

Das BFG führte aus: Aus steuerlicher Sicht gibt es heute keine Priorität einer schulmedizinischen Methode mehr. Alternativmedizinische Behandlungen, auch von einem (nur) im Ausland anerkannten Heilpraktiker, können absetzbare Krankheitskosten sein.

Wie jede außergewöhnliche Belastung, müssen auch alternativmedizinische Behandlungsmethoden durch einen ausländischen Heilpraktiker zwangsläufig erwachsen sein. Zwangsläufig bedeutet medizinisch indiziert. Die medizinische Indikation ist notwendig, um die Kosten einer Heilbehandlung von den Kosten der Lebensführung zu unterscheiden.

Es reicht aber die bloße medizinische Indikation aus. Eine ärztliche Verordnung der Behandlung im Rahmen eines Behandlungsplans oder die (teilweise) Übernahme der Kosten durch die Sozialversicherung ist hingegen nicht erforderlich und muss deshalb auch nicht nachgewiesen werden. Der Nachweis der medizinischen Indikation kann durch eine ärztliche Bestätigung erbracht werden.

Im Entscheidungsfall erachtete das Bundesfinanzgericht die Sinnhaftigkeit der Stärkung des Immunsystems bei einer Krebserkrankung „außer Zweifel“. Außerdem bestätigte ein Arzt die medizinische Indikation. Die Aufwendungen für die alternative Heilbehandlung waren als außergewöhnliche Belastungen absetzbar (abzüglich Selbstbehalt).

Stand: 29. November 2016

Bild: goldbany - Fotolia.com

Weitere Artikel der Ausgabe Winter 2016:

Funktionen

Servicebox

eco wirtschaftstreuhand steuerberatung – ecostb gmbh Hietzinger Hauptstraße 122 1130 Wien Tel.: +43 (0)1 879 9003 Fax.: DW 280

tullner steuerberatung Nussallee 9 3430 Tulln Tel.: +43 (0)2272 62865 Fax.: DW 380

Datenschutz

Autor

by atikon

hCards

Logo von eco wirtschaftstreuhand steuerberatung – ecostb gmbh
eco wirtschaftstreuhand steuerberatung – ecostb gmbh, work: Hietzinger Hauptstraße 122, 1130 Wien, Österreich, work: +43 (0)1 879 9003, fax: +43 (0)1 879 9003 - 280

hCards

Logo von tullner steuerberatung
tullner steuerberatung, work: Nussallee 9, 3430 Tulln an der Donau, Österreich, work: +43 (0)2272 62865, fax: +43 (0)2272 62865 - 380

hCards

Logo von tullner steuerberatung
tullner steuerberatung, work: Hietzinger Hauptstraße 122, 1130 Wien, Österreich, work: +43 (0)1 879 9003, fax: +43 (0)1 879 9003 - 280

Logo von Atikon
Atikon, work: Kornstraße 15, 4060 Leonding, Österreich, work: +43 732 611266 0, fax: +43 732 611266 20