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Wie haften Auftraggeber bei der Weitergabe von Bauleistungen für SV-Beiträge und Lohnabgaben?

Wie haften Auftraggeber bei der Weitergabe von Bauleistungen für SV-Beiträge und Lohnabgaben?

Auftraggebende Unternehmen in der Baubranche trifft eine besondere Haftung bei der Weitergabe von Bauleistungen für Sozialversicherungsbeiträge und Lohnabgaben ihrer Subunternehmer. Dazu hier eine Übersicht der wesentlichsten Bestimmungen:

Höhe der Haftung

Wenn die Erbringung von Bauleistungen (Definition laut dem Umsatzsteuergesetz) von einem Unternehmen (auftraggebendes Unternehmen) an ein anderes Unternehmen (beauftragtes Unternehmen) ganz oder teilweise weitergegeben wird, so tritt folgende Haftungsregel ein:

Das auftraggebende Unternehmen haftet gegenüber der Sozialversicherung bis zu einem Höchstausmaß von 20 % des geleisteten Werklohnes. Die Haftung umfasst alle vom beauftragten Unternehmen an den Krankenversicherungsträger zu entrichtenden Beiträge und Umlagen, die bis zum Ende des Kalendermonats fällig werden, in dem die Leistung des Werklohnes erfolgt.

Daneben haftet der Auftraggeber gegenüber dem Finanzamt auch für die Abfuhr der Lohnabgaben (Lohnsteuer, DB, DZ) seiner Subunternehmer bis zur Höhe von 5 % des Werklohnes.

Entfall der Haftung

Die oben genannte Haftung entfällt unter bestimmten Voraussetzungen:

  • wenn das beauftragte Unternehmen zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohnes in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) geführt wird, oder (wenn dies nicht zutrifft)
  • das auftraggebende Unternehmen 25 % des zu leistenden Werklohnes (Haftungsbetrag) gleichzeitig mit der Leistung des Werklohnes an das Dienstleistungszentrum bei der Wiener Gebietskrankenkasse überweist.

Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste

Die Voraussetzungen für die Aufnahme eines Unternehmens in die HFU-Liste sind vor allem folgende:

  • Es müssen zunächst Bauleistungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes des antragstellenden Unternehmens in der Gesamtdauer von mindestens drei Jahren vorliegen, wobei entsprechende Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat des EWR und der Schweiz zu berücksichtigen sind.
  • Für den Nachweis, dass bereits Bauleistungen in der erwähnten Gesamtdauer erbracht wurden, wird in der Regel die Vorlage der diesbezüglichen Umsatzsteuerbescheide bzw. Umsatzsteuererklärungen genügen.
  • Das Unternehmen darf zum Antragszeitpunkt außerdem keine rückständigen Beiträge für Zeiträume bis zu dem der Antragstellung zweitvorangegangenen Kalendermonat aufweisen, und es dürfen auch keine Beitragsnachweisungen nach diesem Zeitraum ausständig sein.

In die Liste können sich unter bestimmten Voraussetzungen auch natürliche Personen ohne Dienstnehmer eintragen lassen.

Stand: 29. Jänner 2019

Bild: Microgen - stock.adobe.com

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