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Was ändert sich bei der Vorsteuerpauschalierung bei Pensionspferdehaltung?

Was ändert sich bei der Vorsteuerpauschalierung bei Pensionspferdehaltung?

Umsätze aus Pensionspferdehaltung unterliegen in der Regel dem Normalsteuersatz von 20 %. Die Rechnungen sind also mit 20 % Umsatzsteuer auszustellen. Aus den entsprechenden Aufwendungen, die der Pensionspferdehaltung dienen, kann im Gegenzug Vorsteuer geltend gemacht werden. Diese Aufwendungen müssen aber betrieblich veranlasst sein, es muss auch tatsächlich Vorsteuer enthalten sein und es muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegen.

In einer eigenen Verordnung ist für Unternehmer, die weder buchführungspflichtig sind, noch freiwillig Bücher führen, eine Pauschalierungsmöglichkeit für die Vorsteuer bei Pensionspferdehaltung mit bestimmten Voraussetzungen geregelt. Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ist zudem eine Umsatzgrenze von € 400.000,00 zu beachten. Die Umsätze aus Pensionspferdehaltung sind auch nicht durch das allgemeine Pauschale für Land- und Forstwirte abpauschaliert.

Die Pauschalierung gilt bei Umsätzen aus dem Einstellen fremder Pferde (Pensionshaltung von Pferden), die von ihren Eigentümern zur Ausübung von Freizeitsport, selbständigen oder gewerblichen, nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden. Die Pensionshaltung von Pferden muss zumindest die Grundversorgung der Pferde (Unterbringung, Zurverfügungstellung von Futter und Mistentsorgung oder -verbringung) abdecken und umfasst neben der Grundversorgung sämtliche im Rahmen der Pensionshaltung von Pferden erbrachte Lieferungen und sonstige Leistungen (z. B. Pflege).

Der Durchschnittssatz für den Vorsteuerbetrag betrug bis 31. März 2020 pro eingestelltem Pferd und Monat € 24,00. Diese Verordnung wurde nun aktuell geändert. Auf Voranmeldungszeiträume, die nach dem 31. März 2020 beginnen, ist nun ein Durchschnittssatz von € 27,00 anwendbar. Ist das Pferd nicht den ganzen Monat eingestellt, ist der Durchschnittssatz aliquot zu kürzen.

Neben dem Vorsteuerpauschale sind Vorsteuerbeträge aus der Lieferung von ertragsteuerlich als Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu qualifizierendem unbeweglichen Anlagevermögen (z. B. Stallgebäude), insoweit dieses der Pensionshaltung von Pferden dient, gesondert abziehbar.

Kleinunternehmer mit einem Nettojahresumsatz von bis zu € 35.000,00 (Wert ab 2020) im Veranlagungszeitraum sind von der Umsatzsteuer befreit. In diesem Fall sind die Rechnungen ohne Umsatzsteuer auszustellen (sonst schuldet man die Steuer kraft Rechnung), der Unternehmer kann aber auch keine Vorsteuern geltend machen. Für diese Grenze sind allerdings sämtliche Umsätze des Unternehmers (bestimmte Umsätze bleiben aber außer Ansatz) zu beachten.

Stand: 29. Juni 2020

Bild: azyCloud - stock.adobe.com

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