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Belegerteilungspflicht

Belegerteilungspflicht

Ab 1.1.2016 müssen Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (auch Vermieter und Kleinunternehmer) für jede empfangene Barzahlung einen Beleg ausstellen. Dieser Beleg kann auch elektronisch übermittelt werden. Zu den Barumsätzen zählen auch Zahlungen mit Bankomatkarte, Kreditkarte oder mit Gutscheinen. Diese Verpflichtung gilt unabhängig von der Höhe des Jahresumsatzes und vom Betrag der Barzahlung.

Mindestangaben am Beleg

Ungeachtet der im Umsatzsteuergesetz geforderten Rechnungsmerkmale muss der Beleg mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. eindeutige Bezeichnung des liefernden oder leistenden Unternehmers oder desjenigen, der statt des Unternehmens einen Beleg erteilen kann,
  2. fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung des Geschäftsvorfalles einmalig vergeben wird,
  3. Tag der Belegausstellung,
  4. Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder Art und Umfang der sonstigen Leistungen und
  5. Betrag der Barzahlung – wobei es genügt, wenn dieser auf Grund der Belegangaben rechnerisch ermittelbar ist.

Zusätzliche Angaben sind erforderlich, wenn eine elektronische Registrierkasse verwendet wird.

Die Punkte 1 und 4 können auch durch Symbole oder Schlüsselzahlen ausgedrückt werden, wenn ihre eindeutige Bestimmung aus dem Beleg oder anderen Unterlagen ersichtlich ist.

Ist der Empfänger der Leistung bzw. Lieferung Unternehmer, können die im 4. Punkt geforderten Angaben auch in anderen Unterlagen enthalten sein, wenn auf diese Unterlagen im Beleg hingewiesen wird. Der Unternehmer muss eine Durchschrift oder eine sonstige Zweitschrift anfertigen und aufbewahren.

Ausnahmen

Von der Belegerteilungspflicht ausgenommen sind z. B.:

  • Unternehmer, die ihre Tätigkeit im Freien ausüben (von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen usw.) jedoch nicht in oder in Verbindung mit festumschlossenen Räumlichkeiten – bis zu einem Jahresumsatz von € 30.000,00 je Betrieb,
  • unentbehrliche Hilfsbetriebe und unter gewissen Voraussetzungen auch entbehrliche Hilfsbetriebe abgabenrechtlich begünstigter Körperschaften (wie z. B. Sportvereine),
  • Automaten, die vor dem 1.1.2016 in Betrieb genommen wurden, sofern der Einzelumsatz € 20,00 nicht übersteigt.

Strafen

Hält sich der Unternehmer nicht an diese Verpflichtung, begeht er eine Finanzordnungswidrigkeit. Der Strafrahmen liegt in diesem Fall bei bis zu € 5.000,00.

Hat die Belegerteilungspflicht Auswirkungen auf Kunden?

Kunden müssen den Beleg aufbewahren, bis sie sich außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten befinden – es gibt jedoch keine finanzstrafrechtlichen Konsequenzen.

Stand: 27. Oktober 2015

Bild: Lucian Milasan - Fotolia.com

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