eco wirtschaftstreuhand steuerberatung – ecostb gmbh

Sie sind hier:

Steuernews für Klienten

Neue VwGH-Urteile zur Abschreibung

Neue VwGH-Urteile zur Abschreibung

Wann darf mit der AfA begonnen werden?

Geht eine Anlage vorab nur in Probebetrieb, so stellt dieser Probebetrieb noch keine Inbetriebnahme und so noch nicht den Beginn der Absetzung der Abnutzung (AfA) dar.

Dies stellte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) im Februar in einem Urteil klar. In diesem Fall war der offizielle Fahrbetrieb einer Seilbahn für das nächste Wirtschaftsjahr geplant. Der Probebetrieb wurde jedoch noch im alten Wirtschaftsjahr vorgenommen. Aufgrund dessen wurde eine Halbjahres-AfA im alten Wirtschaftsjahr vorgenommen.

Eine Abschreibung kommt laut VwGH erst dann in Betracht, wenn ein Wirtschaftsgut den Zwecken des Betriebes dient. Erst dann unterliegt es einer Abnutzung. Bei einem Probebetrieb ist dies noch nicht gegeben.

Kann bei Gebäuden die AfA erhöht werden?

In einem aktuellen Urteil bestätigte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH), dass bei einem Gebäude eine kürzere Restnutzungsdauer als die gesetzliche Nutzungsdauer angesetzt werden kann. Die Beweispflicht über die kürzere Nutzungsdauer liegt allerdings beim Steuerpflichtigen. Es muss darüber ein Gutachten eines Sachverständigen vorliegen.

Wie muss dieses Gutachten aussehen?

Laut VwGH muss dieses Gutachten über den technischen Bauzustand zum Erwerbszeitpunkt informieren. In der konkreten Entscheidung war das Gutachten ursprünglich nicht zur Ermittlung der AfA, sondern des Verkehrswerts gedacht. Für den VwGH ist dies für die Beweiswürdigung nicht von Bedeutung, da die Nutzungsdauer eine wesentliche Komponente für die Ermittlung des Gebäudewertes darstellt.

Weiters wurde auch eine Gutachtensergänzung bezüglich der technischen Restlebensdauer beigebracht. Umstände bei denen eine kürzere Nutzungsdauer angenommen werden kann sind z.B. ein schlechter Bauzustand oder schlechte Bauausführungen.

Zu beachten bei der Abschreibungsdauer eines Gebäudes ist: Bemessungsgrundlage ist immer nur das Gebäude und nicht der Wert von Grund und Boden.

Stand: 06. September 2012

Bild: denis_romash - Fotolia.com

Weitere Artikel der Ausgabe Oktober 2012:

Funktionen

Servicebox

eco wirtschaftstreuhand steuerberatung – ecostb gmbh Hietzinger Hauptstraße 122 1130 Wien Tel.: +43 (0)1 879 9003 Fax.: DW 280

tullner steuerberatung Nussallee 9 3430 Tulln Tel.: +43 (0)2272 62865 Fax.: DW 380

Datenschutz

Autor

by atikon

hCards

Logo von eco wirtschaftstreuhand steuerberatung – ecostb gmbh
eco wirtschaftstreuhand steuerberatung – ecostb gmbh, work: Hietzinger Hauptstraße 122, 1130 Wien, Österreich, work: +43 (0)1 879 9003, fax: +43 (0)1 879 9003 - 280

hCards

Logo von tullner steuerberatung
tullner steuerberatung, work: Nussallee 9, 3430 Tulln an der Donau, Österreich, work: +43 (0)2272 62865, fax: +43 (0)2272 62865 - 380

hCards

Logo von tullner steuerberatung
tullner steuerberatung, work: Hietzinger Hauptstraße 122, 1130 Wien, Österreich, work: +43 (0)1 879 9003, fax: +43 (0)1 879 9003 - 280

Logo von Atikon
Atikon, work: Kornstraße 15, 4060 Leonding, Österreich, work: +43 732 611266 0, fax: +43 732 611266 20