STEUERN: Werbungskostenpauschale für Vertreter
Um das Werbungskostenpauschale für Vertreter in Anspruch nehmen zu können, muss ein Arbeitnehmer ausschließlich als Vertreter tätig sein. Zu dieser Tätigkeit gehören sowohl Arbeiten im Außendienst wie die Anbahnung und der Abschluss von Geschäften und die Kundenbetreuung als auch die für konkreten Aufträge erforderlichen Tätigkeiten im Innendienst. Mehr als die Hälfte der gesamten Arbeitszeit muss dabei im Außendienst verbracht werden. Außendiensttätigkeiten wie Kontrolltätigkeiten, die Durchführung und Leitung eines Projektes oder Inkassotätigkeiten zählen nicht dazu.
Wichtig ist für die Tätigkeit als Vertreter, dass selbst Geschäftsabschlüsse getätigt werden. Einem Versicherungsvertreter, der z.B. nur Versicherungsverträge vermittelt, steht die Vertreterpauschale nicht zu. Treffen die Voraussetzungen aber zu, dann kann der Vertreter anstelle des allgemeinen Werbungskostenpauschales von € 132,00 das Werbungskostenpauschale für Vertreter in Anspruch nehmen. Der Durchschnittssatz für diese Werbungskosten beträgt 5 % der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch € 2.190,- jährlich.
Bemessungsgrundlage sind in diesem Fall die Bruttobezüge abzüglich der steuerfreien Bezüge und abzüglich der sonstigen Bezüge (wenn sie nicht wie ein laufender Bezug besteuert werden). Bei Inanspruchnahme dieses Berufsgruppenpauschales können keine weiteren Werbungskosten geltend gemacht werden.
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