eco wirtschaftstreuhand steuerberatung – ecostb gmbh

Sie sind hier:

Arbeitnehmernews

Steuern: Steuerspar-Checkliste: Arbeitnehmer

Steuern: Steuerspar-Checkliste: Arbeitnehmer

Werbungskosten und Sonderausgaben

Überprüfen Sie Ihre Rechnungen aus dem Jahr 2015, ob die Ausgaben als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden können. Zu den Werbungskosten zählen zum Beispiel Aus- und Fortbildungskosten, aber auch Umschulungsmaßnahmen, Arbeitskleidung, Arbeitsmittel und Werkzeuge, Fachliteratur, Gewerkschaftsbeiträge, Sprachkurse, Reisekosten, Fahrtkosten. Als Sonderausgaben sind Spenden, Prämien zu Versicherungen, Aufwendungen im Zusammenhang mit Sanierungen von Wohnraum, Steuerberatungskosten und Kirchenbeiträge (bis € 400,00 jährlich) absetzbar.

Achtung ab Veranlagung/Lohnzahlungszeiträume 2016: Im Zuge der Steuerreform 2015/16 werden die sogenannten „Top-Sonderausgaben“ abgeschafft. Ausgaben für Wohnraumschaffung und Versicherungen können nicht mehr abgesetzt werden. Bei bestehenden Verträgen bleibt der Sonderausgabenabzug noch fünf Jahre erhalten. Sollten Sie den Abschluss einer Lebensversicherung planen, schließen Sie den Vertrag heuer noch ab und nicht erst mit Jahresbeginn, so können Sie die Ausgaben noch fünf Jahre geltend machen.

Pendlerpauschale

Manche Werbungskosten, wie z. B. das Pendlerpauschale, können bereits vom Arbeitgeber geltend gemacht werden, wenn ihm die nötigen Daten bekanntgegeben werden. Sollte das versäumt worden sein, können Sie das in der Arbeitnehmerveranlagung nachholen.

TIPP: Auch als Teilzeitbeschäftigter steht Ihnen ein aliquotes Pendlerpauschale zu.

Aufwendungen für Kinder

Absetzen können Sie (unter bestimmten Voraussetzungen) die Aktivitäten Ihrer Kinder in den Ferien, aber auch während des Kindergartens bzw. Schuljahres. In Summe dürfen € 2.300,00 jährlich als außergewöhnliche Belastung für die Kinderbetreuung abgesetzt werden. Dies gilt so lange, bis das Kind das 10. Lebensjahr vollendet hat. Nur wenn die erhöhte Familienbeihilfe zusteht, verlängert sich diese Frist bis 16 Jahre.

Kinderfreibetrag

Der Kinderfreibetrag kann auf beide Elternteile aufgeteilt werden. Dann steht für jeden Elternteil ein Freibetrag von € 132,00 (ab 1.1.2016: € 300,00) jährlich pro Kind zu. Diese Aufteilung des Freibetrages kann insbesondere für Familien, bei denen beide Elternteile ähnlich hohe steuerrelevante Einkünfte erzielen, vorteilhaft sein. Wenn er nur von einem geltend gemacht wird, beträgt der Freibetrag € 220,00 (ab 1.1.2016: € 440,00) jährlich pro Kind.

Letztmalige Möglichkeit der Arbeitnehmerveranlagung für 2010

Sie haben noch bis Jahresende Zeit, die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2010 zu erledigen. Danach ist die Fünf-Jahres-Frist für die Antragstellung abgelaufen.

Stand: 10. Dezember 2015

Bild: Brian Jackson - Fotolia.com

Weitere Artikel der Ausgabe Winter 2015/2016:

Funktionen

Servicebox

eco wirtschaftstreuhand steuerberatung – ecostb gmbh Hietzinger Hauptstraße 122 1130 Wien Tel.: +43 (0)1 879 9003 Fax.: DW 280

tullner steuerberatung Nussallee 9 3430 Tulln Tel.: +43 (0)2272 62865 Fax.: DW 380

Datenschutz

Autor

by atikon

hCards

Logo von eco wirtschaftstreuhand steuerberatung – ecostb gmbh
eco wirtschaftstreuhand steuerberatung – ecostb gmbh, work: Hietzinger Hauptstraße 122, 1130 Wien, Österreich, work: +43 (0)1 879 9003, fax: +43 (0)1 879 9003 - 280

hCards

Logo von tullner steuerberatung
tullner steuerberatung, work: Nussallee 9, 3430 Tulln an der Donau, Österreich, work: +43 (0)2272 62865, fax: +43 (0)2272 62865 - 380

hCards

Logo von tullner steuerberatung
tullner steuerberatung, work: Hietzinger Hauptstraße 122, 1130 Wien, Österreich, work: +43 (0)1 879 9003, fax: +43 (0)1 879 9003 - 280

Logo von Atikon
Atikon, work: Kornstraße 15, 4060 Leonding, Österreich, work: +43 732 611266 0, fax: +43 732 611266 20